Grundsätze

Gemäß § 2 der Satzung ist Zweck der Stiftung die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO (Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind), insbesondere durch zweckbestimmte finanzielle Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften, die Leistungen für Personen gemäß § 53 Nr. 1 AO erbringen. Übersetzt in die aktuellen Begrifflichkeiten des Sozialrechts heißt dies, es sollen Personen gemäß § 2 SGB IX unterstützt werden, insbesondere durch Zuwendungen an sie versorgende gemeinnützige Leistungserbringer.
In Hamburg existieren einige hundert steuerbegünstige Körperschaften, die als Zuwendungsempfänger in Frage kommen; es gibt gut 150 Tsd. registrierte schwerbehinderte Personen sowie weitere ca. 100 Tsd. behinderte Personen, die als begünstigte Personen in Frage kommen.
Der Kernbereich der besonders und i. d. R. dauerhaft unterstützungsbedürftigen Personen findet sich im System der Eingliederungshilfe (§ 53 f. SGB XII) mit derzeit in HH etwa 19 Tsd. Leistungsberechtigten und Jahresausgaben des Leistungsträgers (FHH als Sozialhilfeträger) von ca. 420 Mio. €. Dieser Bereich macht gut 50 % aller Teilhabeleistungen aus, ist in großen Teilen noch bedürftigkeitsabhängig (d. h. Leistungsberechtigte und Unterhaltspflichtige müssen aus Einkommen und Vermögen zu den Leistungskosten beitragen), während alle anderen Teilhabeleistungen von den Sozialversicherungen ausgekehrt werden, also beitragsfinanziert sind.
Da auf Basis der gesetzlichen Teilhabeleistungsansprüche (nach SGB III, V, VI, VII, VIII, IX, XII) die Versorgung der Zielgruppe grundsätzlich und gerade auch in Hamburg auf hohem Niveau sichergestellt ist, ist es geboten, für die begrenzt mögliche, zusätzliche Förderung aus der Stiftung inhaltliche Schwerpunkte in Richtung Systemweiterentwicklung, Innovation und Inklusion (besonderer Beitrag zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen – VN-BRK) zu setzen, auf den Kernbereich der Eingliederungshilfe zu fokussieren, die Förderung zeitlich zu befristen (max. 2 bis 3, in Ausnahmen bis zu 5 Jahre) und die geförderten Projekte und Maßnahmen zu evaluieren.
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Förderanträge

Sind in o.g. Qualität bis zum 30.06. des Jahres einzureichen. Siehe auch: Checkliste Förderanträge HLS. Die Förderentscheidung ist bis spätestens 30.09. des Jahres vorgesehen.

Welche Projekte und Maßnahmen kommen für eine Förderung in Frage ?

Für eine Förderung kommen Projekte und Maßnahmen in Frage, die mit innovativen Ansätzen der Systemweiterentwicklung vorzugsweise der Eingliederungshilfe dienen und einen prägnanten Beitrag zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in Hamburg leisten wollen.
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Welche Rahmenbedingungen sind zu beachten ?

  • Vorlage eines überzeugenden, die o.g. Vorgaben beachtenden, strukturierten Kurz-Konzeptes (Ziele, Operationalisierung, Zeitplan / Meilensteine, Ressourcen)
  • Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation und Begleitung
  • Zeitrahmen i. d. R. max. 3 Jahre

Wer kann sich bewerben ?

Bewerben können sich gemeinnützige (steuerbegünstigte) Vereine, Träger und Verbände, die Leistungen für Menschen mit Behinderungen, vorzugsweise im System der Eingliederungshilfe, erbringen.
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